Allgemeine Verkaufsbedingungen für Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
der Verbindungselemente Engel GmbH, 88250 Weingarten, HRB 550520
Fassung Januar 2022
1 Geltung
1.1
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens mit Kunden, die nicht Verbraucher sind. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2 Angebote und Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen unserer Kunden gelten mit der tatsächlichen Ausführung der Lieferung als angenommen.
2.2
Für den Inhalt von mündlichen Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3 Beschaffenheit der Ware
3.1
Öffentliche Äußerungen unseres Unternehmens, des Herstellers oder seiner Gehilfen über die Eigenschaft der zu liefernde Gegenstände, insbesondere Werbeaussagen, werden nicht Vertragsinhalt. Änderungen in der technischen Ausführung unserer Ware, durch die der Wert und die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt werden, bleiben vorbehalten und stellen keinen Sachmangel dar. Bei Festigkeitsgüten über 8.8 und Federstahlteilen in verzinkter Ausführung ist Wasserstoffsprödung möglich und stellt ggf. keinen Sachmangel dar.
4 Preise
4.1
Die Preise ergeben sich aus unserer am Tag des Vertragsschlusses geltenden Preisliste und – Vereinbarung. Die Preise verstehen sich, falls nichts Anderes vereinbart, ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht, Versand, Zoll, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen. Unsere Listenpreise setzten –ungeachtet vorgesehener Zuschläge – die Lieferung voller Originalpackungen voraus. Die Auf- oder Abrundung auf die nächste Verpackungseinheit bleibt vorbehalten.
4.2
Preislistenartikel werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Bestellungen mit einem Bestellwert von unter € 50,00 (exklusive MWST) berechtigen uns unabhängig von eventuellen Rabattvereinbarungen in Anbetracht der erforderlichen Behandlungskosten zur Erhebung einer Servicepauschale von € 25,00 (exklusive MWST).
4.3
Der angegebene Preis ist kein Festpreis. Ändert sich später als 2 Monate nach Vertragsschluss ohne unser Zutun die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind (insbesondere Vormaterial- und Transportkosten), sind wir berechtigt, nach entsprechender Ankündigung die Preise im entsprechenden Umfang, jedoch max. um 50 % des angegebenen Preises, jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen, d.h. zu erhöhen oder zu senken. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
4.4
Der Kunde hat das Recht, eine Überprüfung der Preisanpassung gem. § 315 Abs.3 BGB zu verlangen. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.
4.5
Das Recht der Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der gesamten Bestellmenge gegen Anpassung des Kaufpreises, insbesondere bei Sonderteilen, bleibt vorbehalten.
5 Zahlungsbedingungen
5.1
Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/ oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5.2
Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.3
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
5.4
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
6 Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine
6.1
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
6.2
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, rechtzeitiger Erfüllung der vereinbarten Liefervoraussetzungen (z.B. Gestellung von Unterlagen, Musterfreigaben, vereinbarter Vorauszahlungen) sowie Klärung sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundener technischer Fragen.
6.3
Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
6.4
Der Besteller hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Besteller hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Bestellers.
6.5
Bei Kauf auf Abruf hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller innerhalb eines Jahres nach dem von uns bestätigten Erst-Liefertermin zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
6.6
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege (z.B. aufgrund von gesetzlichen Fahrverboten aufgrund Smog- oder Ozonalarm), Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
7 Verpackung, Versand und Gefahrübergang
7.1
Falls vereinbart liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
7.2
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
7.3
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
7.4
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7.5
Der Besteller darf Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen.
7.6
Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an den einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerks, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
8.2
Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
8.2.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher – auch bedingter oder befristeter – Ansprüche, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
8.2.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.2a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verwendeten Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.
8.2.3
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d. bis e. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Einräumung einer Nachfrist zur Vertragserfüllung die Rückgabe der Ware zu verlangen, wobei das Rückgabeverlangen als Rücktritt vom Vertrag gilt.
8.2.4
Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.2 b haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.2.5
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
8.2.6
Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen durch Dritte sind uns unverzüglich durch den Besteller anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unser Verlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle des Bestellers einzulagern. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.2.7
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten, in Höhe des übersteigenden Wertes, nach unserer Wahl freizugeben.
9 Gewährleistung
9.1
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Erzeugnisse. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in gleichem Umfang wie bei Qualitätsmängeln. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
9.2
Verzichtet der Besteller im Falle der vereinbarten Erstbemusterung auf eine ausdrückliche Freigabe oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf die Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe. Entsprechen die von uns gelieferten Produkte qualitativ dem freigegebenen Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.
9.3
Eine Haftung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass die vom Besteller gewünschte Verwendbarkeit ausdrücklich bestätigter Vertragszweck war. Insbesondere wird keine Haftung dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware und ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert sind oder werden.
9.4
Mangelansprüche des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist . Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sie einen Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.5
Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge.
9.6
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
9.7
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Ein- und Ausbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Bestellers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
9.8
Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
9.9
Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach § 10 dieser Bedingung. Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.
10 Haftung
10.1
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.2
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Jedoch ist unsere Schadensersatzverpflichtung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder ein im folgenden Satz genannter Fall vorliegt. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
11 Verjährung
Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12 Weitergabe von Informationen des Bestellers
Wir sind berechtigt, Informationen aller Art, die wir von dem Besteller zur Beschaffung der Ware zur Verfügung gestellt bekommen, wie Muster, Teilezeichnungen, Modelldaten und dergleichen, soweit sie nicht ausdrücklich mit dem Vermerk „geheim“ oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet sind, unseren Vorlieferanten zugänglich zu machen, sofern dies zur Erfüllung des jeweiligen Liefervertrages erforderlich ist.
13 Compliance
Sowohl der Besteller als auch wir sind verpflichtet, bei Ausübung des Vertragsverhältnisses die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten sowie alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Rechtsverletzung oder Bestrafung ihrer Mitarbeiter oder dritter Personen wegen Delikten gegen das Eigentum (Untreue, Betrug), Straftaten gegen den lauteren Wettbewerb oder wegen Korruption (Bestechung oder Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme oder ähnliches) führen können.
14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Datenschutz
14.1
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Niederlassung oder der Sitz des Bestellers. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Weingarten.
14.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
14.4
Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.